Mit seinem novellierten Eckpunktepapier hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auf die Positionen reagiert, die die ABDA im Januar deutlich gemacht hat.
Die revidierte Fassung des ministeriellen Eckpunktepapiers sieht u.a. aber vor, § 78 Absatz 1 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes („Die Arzneimittelpreisverordnung, die auf Grund von Satz 1 erlassen worden ist, gilt auch für Arzneimittel, die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden“) zu streichen. Damit würde eine entscheidende Klarstellung wegfallen – nämlich die, dass die Arzneimittelpreisverordnung für ausländische Versender ebenfalls Gültigkeit besitzt.
Auf diese Weise möchte die Bundesregierung den Auslöser für das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren beseitigen. Das halte ich für unnötig, denn ein solches Verfahren wäre locker durchzuhalten. Brüssel könnte sonst diese Streichung als nachträgliche Zustimmung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes auslegen – obwohl dieser Spruch zu Recht immer wieder kritisiert wird.
Die ABDA orientiert sich eng an den als real erkannten Bedingungen und Möglichkeiten, wenn sie den Erhalt des Paragraphen 78 im AMG verlangt, um ein weiteres Einfalltor für ausländische Logistiker zu verschließen. Sie verzichtet auf ideale Postulate und zielt mit einem neuen Ansatz auf eine tragfähigere Variante.
Wenn es gelingt, diesen Kompromiss durchzusetzen und gesetzlich so zu verankern, dass ausländischen Kapitalgesellschaften das Unterlaufen der Preisbindung verwehrt wird, ist das ursprünglich vereinbarte Ziel des Rx-Versandverbots zwar nicht erreicht, jedoch ein erhebliches Hemmnis geschaffen. Gelingt dies nicht – was durchaus im Bereich des Möglichen liegt –, greift nach wie vor wieder die Forderung nach dem Versandhandelsverbot.
Diplomatie ist auch die hohe Kunst, einen Hund so lange zu streicheln, bis Maulkorb und Leine fertig sind.
Herzlichst Ihr