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TITELTHEMA

RezeptDirekt

Medikamente per Apotheken-App bestellen

Entlastung bei Kostenvoranschlägen

Editorial

von Dr. Jörn Graue

DIGITALISIERUNG
apoarchiv

Stichwort „Datenverlust“ – egal ob durch PC-Viren, Diebstahl oder Feuer, für jeden Apothekeninhaber ist dies eine Horrorvorstellung. Damit nichts passieren kann, bietet NARZ/AVN einen probaten Schutz: apoarchiv ... weiterlesen

TIPP
Cannabis
Abrechnung bei Abgabe – zwei neue Sonderkennzeichen

Mit Wirkung zum 1. April 2019 wurde die Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V geändert ... weiterlesen

EDITORIAL

VON DR. JÖRN GRAUE

Diplomatie ist auch die hohe Kunst ...


Mit seinem novellierten Eckpunktepapier hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auf die Positionen reagiert, die die ABDA im Januar deutlich gemacht hat.

Die revidierte Fassung des ministeriellen Eckpunktepapiers sieht  u.a. aber vor, § 78 Absatz 1 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes („Die Arzneimittelpreisverordnung, die auf Grund von Satz 1 erlassen worden ist, gilt auch für Arzneimittel, die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden“) zu streichen. Damit würde eine entscheidende Klarstellung wegfallen – nämlich die, dass die Arzneimittelpreisverordnung für ausländische Versender ebenfalls Gültigkeit besitzt.

Auf diese Weise möchte die Bundesregierung den Auslöser für das von der EU-Kommission eingeleitete  Vertragsverletzungsverfahren beseitigen. Das halte ich für unnötig, denn ein solches Verfahren wäre locker durchzuhalten. Brüssel könnte sonst diese Streichung als nachträgliche Zustimmung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes auslegen – obwohl dieser Spruch zu Recht immer wieder kritisiert wird.

Die ABDA orientiert sich eng an den als real erkannten Bedingungen und Möglichkeiten, wenn sie den Erhalt des  Paragraphen 78 im AMG verlangt,  um ein weiteres Einfalltor für ausländische Logistiker zu verschließen. Sie verzichtet auf ideale Postulate und zielt mit einem neuen Ansatz auf eine tragfähigere Variante.

Wenn es gelingt, diesen Kompromiss durchzusetzen und gesetzlich so zu verankern, dass ausländischen Kapitalgesellschaften das Unterlaufen der Preisbindung verwehrt wird, ist das ursprünglich vereinbarte Ziel des Rx-Versandverbots zwar nicht erreicht, jedoch ein erhebliches Hemmnis geschaffen. Gelingt dies nicht – was durchaus im Bereich des Möglichen liegt –, greift nach wie vor wieder die Forderung nach dem Versandhandelsverbot.

Diplomatie ist auch die hohe Kunst, einen Hund so lange zu streicheln, bis Maulkorb und Leine fertig sind.

Herzlichst Ihr

Dr. Jörn Graue

Dr. Jörn Graue

Dr. Jörn Graue
Foto: Draxler

Aktuell

RezeptDirekt

Medikamente per Apotheken-App bestellen


Eine App, die nicht nur für Berufstätige, sondern beispielsweise auch für junge Menschen attraktiv ist: RezeptDirekt. Wer sie auf seinem Smartphone installiert, kann damit von überall Medikamente oder Waren in seiner Apotheke bestellen. Und das ganz einfach: per Foto vom Rezept oder der alten Verpackung – aber ebenso per Textnachricht. Abholen kann man seine Bestellung bequem dann, wenn es einem zeitlich am besten passt. Wer keine Stammoffizin hat, dem schlägt RezeptDirekt Apotheken in seiner Nähe (oder einem Wunschgebiet) vor. Das gilt deutschlandweit und rund um die Uhr. Mit der App sind also auch nächstgelegene Apotheken zu finden, die in den folgenden 48 Stunden Nacht- und Notdienst haben. Die Apothekenstandorte kann man sich in Listenform oder per Kartenansicht darstellen lassen. Die gesamte Kommunikation erfolgt über eine verschlüsselte Verbindung. Nach einer abgeschlossenen Bestellung werden die Bestelldaten gelöscht. Die App RezeptDirekt wird von der DIGAPO GmbH (Digitale Dienstleistungen für Apotheken vor Ort) – einem Zusammenschluss von NARZ/AVN, der ARZ Service GmbH sowie der Rezeptabrechnungsstelle Berliner Apotheker (RBA) GmbH kostenfrei zur Verfügung gestellt. Mit einem Starterpaket, bestehend aus Flyern und Postern, können Apotheken ihre Kunden gezielt über RezeptDirekt informieren. Das Besondere an dieser App: Sie orientiert sich an den Bedürfnissen ihrer Nutzer und nicht an kommerziellen Interessen. Mit diesem Ansatz ist RezeptDirekt einzigartig auf dem deutschen Markt. Für die Weiterentwicklung ist ein Konsortium aus Apothekervereinen und -verbänden sowie der DIGAPO verantwortlich. Sie liegt somit unmittelbar in den Händen der Apothekerschaft.


lösung

KVdigital

Entlastung bei Kostenvoranschlägen


Viele Hilfsmittel müssen vor ihrer Belieferung von den Kostenträgern genehmigt werden. Wer Patienten im Reha- oder Hilfsmittelbereich versorgt, kennt den Aufwand. Jetzt schafft NARZ/AVN mit dem elektronischen Kostenvoranschlag (eKV) Abhilfe. Über sein neues Portal KVdigital bietet das Rechenzentrum Apotheken die Möglichkeit, online einen Kostenvoranschlag mit allen erforderlichen Informationen zu erstellen. Dieser kann dann per Knopfdruck an den Kostenträger übermittelt und nach Bearbeitung online wieder empfangen werden. Damit verringert sich der Aufwand deutlich. Dass der eKV das Konzept der Zukunft ist, liegt auf der Hand. Zum einen, weil alle Kassen digital rund um die Uhr und direkt erreichbar sind. Auf diese Weise verkürzt sich der Kommunikationsweg zwischen Apotheke und Kostenträger. Schon die somit mögliche zeitnahe Antragsbearbeitung bedeutet für den Leistungserbringer, schneller die Nachricht über Genehmigung, Teilgenehmigung oder Ablehnung seines Kostenvoranschlags zu erhalten. Darüber hinaus kann die Apotheke den Entscheidungsstatus beim Kostenträger abrufen und den Kostenvoranschlag gegebenenfalls mit Nachbesserungen versehen. Schnell feststellen lässt sich so auch, dass der Kostenvoranschlag tatsächlich eingegangen ist. Und: Mit dem Wegfall des Briefversands kommt zum Zeitgewinn noch eine nicht unerhebliche Kostenersparnis hinzu.


digitalisierung

apoarchiv

Apotheker Bürger: Meine Entscheidung für apoarchiv


Stichwort „Datenverlust“ – egal ob durch PC-Viren, Diebstahl oder Feuer, für jeden Apothekeninhaber ist dies eine Horrorvorstellung. Damit nichts passieren kann, bietet NARZ/AVN einen probaten Schutz: apoarchiv. Er besteht aus den Tools Kundenakte (zur Verwaltung der patienten- und rezeptbezogenen Dokumentation) sowie apotresor (zur Verwaltung aller weiteren Dokumente). Was sonst noch für apoarchiv spricht und wo Erweiterungswünsche bestehen, wollten wir von Apotheker Stefan Bürger wissen. Der 54-Jährige ist seit 2000 Inhaber der „Alten Apotheke“ und seit 2004 außerdem der „Apotheke Im Hufeisen“, beide im niedersächsischen Achim.


efaktum: Wie schützen Sie sich vor Datenverlusten?

Bürger: Wir haben zum einen im Keller ein Serversystem, auf dem wir die kompletten Daten unserer Rechner spiegeln. Zum anderen gibt es in unserer Filiale ein Backupsystem. Darauf werden jede Nacht die Daten von hier überspielt. Also, selbst wenn hier alles in Schutt und Asche versinkt, auch der Rechner im Keller in Flammen aufgeht, haben wir immer noch einen kompletten Datensatz in der Filialapotheke – zumindest was unsere Rezeptabrechnungs- sowie die gesamten Warenwirtschaftsdaten angeht. Was verlorenginge, wären die Word-Dokumente.

efaktum: Und wie steht es um die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die Rezepte?

Bürger: Wir scannen die Rezepte mit apoabgleich ein, wenn die Kunden sie am HV-Tisch vorlegen. Über die Versichertennummer wird dann eine Kundenakte angelegt, in die wir vorhandene Dokumente speichern. Falls erforderlich, haben wir so – von jedem Arbeitsplatz in unserer Apotheke – sofort Zugriff darauf. Wenn die Rezeptblätter auf dem Weg nach Bremen sind und dort eingescannt werden, können wir sie zwei oder drei Tage später online einsehen.

efaktum: Lohnt dieser Aufwand?
Bürger: Es gibt immer wieder Nachfragen. Und wenn die Frage „Was stand denn da vorgestern (oder war es doch letzte Woche?) auf dem Rezept von Lieschen Müller?“ kommt, können wir jederzeit auf die Abbildung des Originalrezepts zugreifen. Man muss nicht (sofern noch im Haus vorhanden und nicht bereits auf dem Weg zum NARZ) die Rezeptkisten durchwühlen – und, wenn es unglücklich läuft, die der letzten zwei Wochen. In aller Regel ist ja nicht das Original erforderlich. Denn wenn es darum geht, was auf dem Rezept steht, genügt das Image.

efaktum: Was hat Sie bewogen, sich für apoarchiv zu entscheiden?

Bürger: Generell die Chance, weg vom Papier zu kommen. Andererseits auch die Möglichkeit, den Umgang mit Hilfsmittelverordnungen stark vereinfachen zu können. Beispiel: Der Kunde steht mit einem Hilfsmittelrezept vor mir. Ich schaue im apoarchiv, ob das schon mal bearbeitet wurde, wir das also versorgen können oder es aus der Hand geben müssen. So lässt sich bereits am HV-Tisch klären, ob man das Rezept bearbeiten kann oder der Kunde an den Versender seiner Krankenkasse verwiesen werden muss.

efaktum: Was wird von Ihnen in der Kundenakte beziehungsweise in apotresor gesichert?

Bürger: Wir sichern alles: die Rezeptgebührenbefreiung, die Anmeldung bei einem Pflegedienst, die Erklärung eines Altersheimbewohners zur Übernahme der Medikamentenversorgung (durch welche Apotheke dies geschehen soll), Genehmigungen bei Kostenvoranschlägen – also wirklich alles, was uns von einem Patienten in Papierform zugeht.

efaktum: Würden Sie apoarchiv weiterempfehlen?

Bürger: Ja, denn eine Digitalisierung in Angriff zu nehmen lohnt in jedem Fall. So können die ganzen Ordner verschwinden, und zudem ist der Zugriff aus dem Netzwerk schneller.


Das Gespräch führte Jürgen R. Draxler

Stefan Bürger
Foto: Draxler

Tipp

Cannabis

Abrechnung bei Abgabe – zwei neue Sonderkennzeichen


Die gesetzlichen Krankenversicherungen verzeichnen einen erheblichen Anstieg der Abrechnung unverarbeiteter Cannabisblüten mit dem Sonderkennzeichen (PZN) 06460694. Das wurde bei einem Gespräch zwischendem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) im Bundesgesundheitsministerium in Berlin deutlich. Im Kern ging es bei dieser Unterredung um diePreisbildung für Cannabiszubereitungen. Ein möglicher Grund für diesen Anstieg könnte, wie Gesprächsteilnehmer vermuteten, ein geändertes Verordnungsverhaltender Ärzte sein. Es sei jedoch auch denkbar, dass das Sonderkennzeichen 06460694 bei der Abgabe von Cannabis nicht durchgängig zutreffend verwendet werde. Abrechnung bei Abgabe von Cannabis (zwei neue Sonderkennzeichen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für alle cannabinoidhaltigen Stoffe, die keine Blütensind, die Sonderkennzeichen 06460748 (für die „Abrechnung von Cannabinoidhaltigen Stoffen oder Fertigarzneimittelnin Zubereitungen nach Ziffer 4.4“) und 06460754 (für die „Abrechnung von Cannabinoidhaltigen Stoffen in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4“) als Auffangtatbestand dienen. Demnach fallen auch Cannabidiol, Dronabinol und THC-Extrakte darunter. Mit Wirkung zum 1. April 2019 wurde die Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V geändert.

  • Abrechnung von Cannabisblüten in Zubereitungen
    Sonderkennzeichen 06460665
    Beispiel: aufbereitete Cannabisblüten (zerkleinert, gesiebt, portioniert, …)
  • Abrechnung von Cannabisblüten in in unverändertem Zustand
    Sonderkennzeichen 06460694
    Beispiel: ganze Cannabisblüten
  • Abrechnung von cannabinoidhaltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln
    Sonderkennzeichen 06460748
    Beispiel: Dronabinol-Kapseln, Dronabinol-Tropfen in Zubereitungen
  • Abrechnung von cannabinoidhaltigen Stoffen in unverändertem Zustand
    Sonderkennzeichen 06460754
    Beispiel: Cannabidiol, THC-Extrakte, zum Beispiel Tilray / Nabilon
  • Abrechnung von cannabinoidhaltigen Fertigarzneimitteln ohne Pharmazentralnummer
    Sonderkennzeichen 06460671