eFaktum - Logo

Daten, Neuigkeiten, Hintergründe & Analysen von narz und avn

TITELTHEMA

APOCASH

Neu: Auf Knopfdruck Zahlung

Unsere Seehund-Patenschaft

Editorial

von Dr. Jörn Graue

APOCASH
Neu: Auf Knopfdruck Zahlung

Rezeptgelder bei Bedarf flexibel und zeitnah erhalten, um finanziell schnell handlungsfähig zu sein – eine Wunschvorstellung? Bei NARZ/AVN hat man sich dazu Gedanken gemacht ... Weiterlesen

APOKORREKTUR
Bei AOKN – Hilfsmittelrezepte jetzt unstrittig

Bei der Frage, ob Onlinekorrekturen von Pharmazentralnummer (PZN), Faktor/Stückzahl und/oder Taxe vor der Abrechnung der Arzneimittel- oder Hilfsmittelrezepte durch die Apotheke rechtmäßig sind, gehen die Meinungen auseinander ... Weiterlesen

ZERTIFIZIERT
Datenschutz: NARZ/AVN weiter vorbildlich

NARZ/AVN ist auf dem Gebiet Datenschutz seit Jahren bundesweiter Vorreiter. Das brachte dem standeseigenen Apothekenrechenzentrum nicht nur öffentliche Anerkennung ein, sondern darüber hinaus die von Datenschützern auf Landes- wie Bundesebene ... Weiterlesen

„Lisa“
Bitte nicht heulen – NARZ/AVN hilft

Neben dem Seehund bevölkern auch noch einige andere Robbenarten den Lebensraum Wattenmeer, allen voran die Kegelrobbe. Doch im Gegensatz zu Seehunden bringen Kegelrobben ihre Jungen im Winter zur Welt ... Weiterlesen

Mehr Sicherheit
Neue Austauschalgorithmen für Rabattvertragsarzneimittel definiert

Die Grundlagen zur Austauschbarkeit und Austauschpflicht von Rabattvertragsarzneimitteln lassen stets einen Wertungsspielraum zu. Das kann fatale Folgen haben, wenn Krankenkassen diesen Freiraum zur „Retaxation auf null“ ausnutzen ... Weiterlesen

EDITORIAL

VON DR. JÖRN GRAUE

Der Scherbenhaufen vom Europäischen Gerichtshof


Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016 zu den Rx-Boni von DocMorris und Co. beschränkt sich in seiner Auswirkung nicht allein auf die Arzneimittelpreisverordnung. Anders als in der Öffentlichkeit bisher dargestellt beziehungsweise wahrgenommen, trifft das Urteil unser gesamtes Arzneimittel-erstattungssystem. Darauf verweist jetzt die Kanzlei für Medizinrecht Dr. Schmidt-Felzmann & Kozianka in einem aktuellen Beitrag der Zeitschrift „PharmaRecht“ (Heft 1/2017).

In dem Aufsatz wird verdeutlicht, dass die Arzneimittelpreisbindung eine der drei wesentlichen Säulen der Arzneimittelversorgung in Deutschland – und damit des deutschen gesetzlichen Gesundheits- und Krankenversicherungssystems – ist.

So basieren beispielsweise die bereits 1988 mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) etablierten Festbeträge auf einem einheitlichen Apothekenabgabepreis (§ 35 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V). Noch prägnanter wird die Abhängigkeit von einem einheitlichen Apothekenabgabepreis bei sämtlichen Abschlagvorschriften des SGB – und das sowohl für Fertigarzneimittel wie für Impfstoffe V (§§ 130, 130a SGB V).

Einheitliche Apothekenabgabepreise erfordern darüber hinaus die Vorschriften des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V. „Wie anders als über einen Vergleich mit einem einheitlichen Apothekenabgabepreis ist bei der Umsetzung der Aut-idem-Regelung und bei der – verpflichtenden – Auswahl von Importarzneimitteln die preisgünstigste Arzneimittelalternative zu bestimmen?“, fragen die Autoren des Beitrags zu Recht.

Überdies widerspricht das Urteil von 2016 einem EuGH-Spruch aus dem Jahr 2003 (Rechtssache C-322/01), dem zufolge „eine ... Beschränkung des freien Warenverkehrs durch eine andernfalls eintretende ‚erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit’ gerechtfertigt sein kann“. Und: „ ... ein nationaler Markt für verschreibungspflichtige Arzneimittel [kann] durch Faktoren nichtwirtschaftlicher Art gekennzeichnet sein, so dass eine nationale Regelung, die die Verkaufspreise für bestimmte Arzneimittel festlegt, deshalb beizubehalten ist, weil sie einen integralen Bestandteil des nationalen Gesundheitswesens bildet.“

Fazit: Der EuGH richtet mit seinem jüngsten Urteil einen Scherbenhaufen an, der im Übrigen noch weit größer ist als hier angesprochen. Eine Lockerung – oder gar Aufhebung – der Arzneimittelpreisbindung hätte zur Folge, dass weite Teile des deutschen Leistungs- und Abrechnungssystems (inklusive aller darauf fußenden Normsetzungen und Verträge) novelliert werden müssten. Auch von daher wird allgemein begrüßt, dass Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe einen Gesetzentwurf „zum Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln“ vorgelegt hat.

Das scheint auf den ersten Blick ein pragmatischer Lösungsvorschlag zu sein. Ich befürchte aber, dass der gewählte Weg aus zwei Gründen nicht zielführend ist: Einerseits, weil er aus zeitlichen Gründen der Diskontinuität anheimfällt, und andererseits, weil das EuGH-Urteil keine Möglichkeit bietet, im EU-Ausland ansässigen Versandhandelsapotheken bei Belieferung von GKV-Versicherten das deutsche Rahmenvertragsrecht aufzuzwingen. Das würde dem Recht der Warenverkehrsfreiheit widersprechen, erklärte der Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Ernst Hauck – und ergänzte, dass die europarechtlichen Prämissen einer intelligenten, interessengerechten Lösung des deutschen Gesetzgebers für das nationale deutsche Recht nicht entgegenstünden.

Meines Erachtens gäbe es einen probaten Weg aus dieser verzwickten Gemengelage: nämlich die deutsche Mehrwertsteuer für Arzneimittel von 19 auf sieben Prozent zu senken.

Ihr

Dr. Jörn Graue

Dr. Jörn Graue

Dr. Jörn Graue
Foto: Draxler

APOCASH

apocash

Neu: Auf Knopfdruck Zahlung


Rezeptgelder bei Bedarf flexibel und zeitnah erhalten, um finanziell schnell handlungsfähig zu sein – eine Wunschvorstellung? Bei NARZ/AVN hat man sich dazu Gedanken gemacht.

Das Ergebnis überzeugt: Es heißt apocash und ist eine Softwareanwendung innerhalb von apokompass. Sie schafft den Freiraum, den man für ein effektives Liquiditätsmanagement in der Apotheke benötigt.

apocash

Quasi per Knopfdruck kann man mit apocash die Auszahlung der Rezeptgelder aus bereits eingereichten und abrechnungsfähigen Verordnungen schnell und bequem veranlassen. Dabei lässt sich der Auszahlungstermin individuell festlegen. Wenn gewünscht, kann das noch derselbe Tag sein.

Auf diese Weise sind zum Beispiel die Auslagen für Hochpreiser umgehend wieder auf dem Konto oder Skontovorteile bei Lieferanten zu generieren.

Dabei ist die Handhabung denkbar mühelos. Es sind nur wenige Klicks, mit denen man durch das Zahlungsmodul geführt wird. Der Vorgang kann selbstverständlich jederzeit abgebrochen oder gelöscht werden, sofern die Sonderzahlung noch nicht ausgeführt wurde. Das Tool bietet außerdem eine tagesaktuelle Übersicht über die Rezeptgelder.

Unser Tipp: Probieren Sie apocash doch einfach mal aus!

apokorrektur

apokorrektur

Bei AOKN – Hilfsmittelrezepte jetzt unstrittig


Bei der Frage, ob Onlinekorrekturen von Pharmazentralnummer (PZN), Faktor/Stückzahl und/oder Taxe vor der Abrechnung der Arzneimittel- oder Hilfsmittelrezepte durch die Apotheke rechtmäßig sind, gehen die Meinungen auseinander.

Die Gegner solcher Korrekturen befürchten, dass ein Abweichen des elektronischen Abrechnungsdatensatzes von den Angaben, die auf dem Verordnungsblatt aufgedruckt sind, dazu führen kann, dass die Kassen betreffende Rezepte auf null retaxieren. Dagegen argumentieren die Befürworter, dass damit aus (versehentlich) falschen Angaben korrekte Daten im Abrechnungsdatensatz werden – worauf die Kassen schließlich einen Anspruch haben. Die Fachwelt sieht keine rechtliche Grundlage für oder gegen Onlinekorrekturen.

Dies hat sich aktuell in Niedersachsen geändert. Dort trat am 1. Januar 2017 ein neuer Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen der AOK Niedersachsen (AOKN) und dem Landesapothekerverband Niedersachsen in Kraft. In § 12 Abs. 4 dieses Vertrages ist geregelt, dass

„die Apotheke vor der Rechnungserstellung durch das von ihr beauftragte Rechenzentrum berechtigt ist, digitale Korrekturen an den Abrechnungsdaten hinsichtlich der Hilfsmittelpositionsnummer, der Stückzahl und des Preises vorzunehmen, sofern ein diesbezüglicher Informationsaustausch zwischen der Apotheke und dem Rechenzentrum erfolgt ist und die Apotheke eine Korrektur als sinnvoll erachtet. Diese Korrekturen führen dazu, dass die Angaben auf dem Rezept von den Daten in den Datenlieferungen nach § 302 SGB V abweichen. Die Abweichungen der diesbezüglichen bedruckten Rezeptangaben zu den Dateninhalten in den Datenlieferungen nach § 302 SGB V führen nicht zu Beanstandungen durch die AOKN, soweit die Apotheke die zunächst fehlerhaften Angaben auf den Rezepten gemäß der vertraglichen Vereinbarung korrigiert. Vertragsärztliche Angaben auf der Verordnung bleiben von der Korrektur ausgeschlossen.“

Diese eindeutige Regelung legitimiert somit unmissverständlich die von NARZ/AVN mittlerweile deutschlandweit fast alleinig angebotene Softwareanwendung apokorrektur für Hilfsmittelrezepte niedersächsischer Apotheker, die zu Lasten der AOKN beliefert werden.

Damit haben Apotheken, die über NARZ/AVN abrechnen, (weiterhin) die Möglichkeit, ihre Rezeptdaten vor der Abrechnung in den meisten Fällen mit Hilfe von apokorrektur online zu berichtigen. Die Mehrzahl der anderen Apothekenrechenzentren in Deutschland bietet eine solche Dienstleistung nicht an.

DATENSCHUTZ

ZERTIFIZIERT

Datenschutz: NARZ/AVN weiter vorbildlich


Die für eine offizielle Zertifizierung auditierte Datenschutz Cert GmbH stellte im Dezember 2016 fest, dass die Digitalisierung und Abrechnung von Verordnungsdaten bei NARZ/AVN den gesetzlichen Anforderungen nach § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entspricht. Damit wurde dem Apothekenrechenzentrum das Zertifikat für eine rechtskonforme Datenverarbeitung im Auftrag von Apotheken und sonstigen Leistungserbringern im Sinne von §§ 300 und 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V für drei weitere Jahre erteilt.

Zur Erinnerung: Wenn es um den Datenschutz geht, ist die Öffentlichkeit stets sensibilisiert – und im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten gilt dies in besonderer Weise. Im Fokus steht dabei in allererster Linie das Rezeptblatt mit Patienten-, Arzt- und Apothekendaten.

NARZ/AVN ist auf dem Gebiet Datenschutz seit Jahren bundesweiter Vorreiter. Das brachte dem standeseigenen Apothekenrechenzentrum nicht nur öffentliche Anerkennung ein, sondern darüber hinaus die von Datenschützern auf Landes- wie Bundesebene. Ein Vertrauensvorsprung, dem das Rechenzentrum mit seiner neuerlichen Zertifizierung nach wie vor gerecht wird.

Doch das ist nicht alles: Vor einigen Wochen verwies ein Brancheninformationsdienst darauf, dass Apotheker im Rahmen des § 203 Strafgesetzbuch auch für externe Mitarbeiter haften. Das heißt: Die Haftung des Apothekers erstreckt sich auch auf das von ihm beauftragte Apothekenrechenzentrum (siehe hierzu: „Haftung für beauftragte externe Mitarbeiter“).

Der Apotheker ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz bei der Datenverarbeitung verantwortlich. Er hat sich vor Beginn und dann jährlich davon zu überzeugen und muss das Ergebnis dokumentieren.

Um die Apotheker hier zu entlasten, beauftragte NARZ/AVN bereits 2013 mit der Datenschutz Cert GmbH ein (seinerseits) zertifiziertes Unternehmen, die Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG zu überprüfen und zu bescheinigen, dass sie alle technisch-organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG erfüllt. Zwischenkontrollen erfolgten 2014 und 2015.

Das nun erneut erteilte Zertifikat macht das Leben für die Apotheken, die über NARZ/AVN abrechnen, weiterhin leichter und – im Dschungel der gesetzlichen Regelungen – ein Stück weit sicherer.

Seehund-Patenschaft

„Lisa“

Bitte nicht heulen – NARZ/AVN hilft


Neben dem Seehund bevölkern auch noch einige andere Robbenarten den Lebensraum Wattenmeer, allen voran die Kegelrobbe. Doch im Gegensatz zu Seehunden bringen Kegelrobben ihre Jungen im Winter zur Welt. Dies zumeist an Stränden oder in Dünen des Festlands oder von Inseln – also weniger auf Sandbänken. Und das hat seinen Grund.

Denn während Seehunde bereits im Mutterleib das Haarkleid wechseln, erblicken Kegelrobben im langhaarigen weißen Embryonalfell (Lanugo) das Licht der Erde. Das schützt zwar vor Kälte und Regen – doch einmal durchnässt, isoliert es nicht mehr. Dann droht Unterkühlung. Daher trauen sich junge Kegelrobben erst drei bis vier Wochen nach ihrer Geburt, wenn sie ihr Haarkleid gewechselt haben und die Speckschicht dick genug ist, ins Wasser.

Fazit: Da die einen im Winter geboren werden und die anderen im Sommer, bekommt die Seehundstation Norddeich nahezu fortlaufend Nachwuchs in Gestalt von sogenannten Heulern. Das war auch am zweiten Weihnachtsfeiertag, dem 26. Dezember, so. Da wurde ein Kegelrobbenbaby in die Quarantänestation eingeliefert.

Es wog 12,4 Kilo, war etwa drei Wochen alt und eine lüttje Deern – die den Namen „Lisa“ erhielt. NARZ/AVN, das seit Jahren die Arbeit der Seehundstation unterstützt, hat die Patenschaft für Lisa übernommen.

In Lisas derzeitigem Heim kümmert man sich seit 1971 um das Überleben junger Seehunde und Kegelrobben, die als Heuler aufgefunden werden. Es sind verwaiste Jungtiere, die durch Sturm, starke Strömungen oder Eingriffe von Menschen von ihren Müttern getrennt wurden und lauthals nach diesen rufen.

Die Station finanziert sich zu fast 100 Prozent aus Spenden und Eintrittsgeldern. Die Heuler werden dort von – nahezu ausschließlich ehrenamtlichen – Helfern betreut. Sie ziehen die Jungtiere auf, um sie später wieder auszuwildern. Übrigens: Wenn alles nach Plan läuft, kann auch Lisa im Frühjahr ins Wattenmeer zurückkehren. Bis dahin – alles Gute, kleine Lisa!

Sicherheit

aposoft und NARZ/AVN

Mehr Sicherheit: Neue Austauschalgorithmen für Rabattvertragsarzneimittel definiert


Die gesetzlichen wie die rahmenvertraglichen Grundlagen zur Austauschbarkeit und Austauschpflicht von Rabattvertragsarzneimitteln lassen stets einen Wertungsspielraum zu. Das kann fatale Folgen haben – nämlich dann, wenn Krankenkassen diesen Freiraum zur „Retaxation auf null“ ausnutzen. Denn es gibt seitens der Spitzenverbände von Apothekern und Kassen keine eindeutige Festlegung hinsichtlich der Austauschkriterien.

Und damit gibt es auch keine Institution, die Fertigarzneimittel als untereinander austauschbar gruppiert. Alle Marktteilnehmer erhalten lediglich eine Liste, der zu entnehmen ist, welche Artikel bei welchem IK rabattiert sind. Diese Liste wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss gepflegt. Dafür Sorge tragen, dass bei Eingabe eines Nichtrabattvertragsartikels auf den entsprechenden Rabattartikel verwiesen wird, muss jeder Anbieter eines entsprechenden Prüfsystems selbst. Ausgenommen hiervon sind die aut-idem-geregelten Arzneimittel.

Das alles ist aus Sicht der Experten von aposoft und NARZ/AVN mehr als unbefriedigend. Um ihre Apothekenkunden vor drohender Willkür weitgehend zu schützen, haben sie deshalb die Algorithmen für die Austauschgruppen der Rabattvertragsarzneimittel neu definiert. Und zwar so, wie es Wortlaut und Intention des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V entspricht. Dabei fanden auch solche Fälle Berücksichtigung, in denen es in jüngster Zeit zu Retaxationen gekommen ist oder vermutlich retaxiert würde.

Diese Algorithmen prüfen die produktbezogenen Daten aus dem ABDA-Artikelstamm und vergleichen diese gemäß § 4 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V in Bezug auf gleichen Wirkstoff, identische Wirkstärke sowie Packungsgröße, gleiche oder austauschbare Darreichungsform und Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet. Beispiele aus dem Segment Importarzneimittel – in Verbindung mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) – zeigen im Folgenden, wie kompliziert eine Lösungsfindung war respektive ist. In den vergangenen 18 Monaten haben aposoft und NARZ/AVN in diesem Bereich grundlegende Änderungen vorgenommen, um möglichen „Meldefehlern“ der pharmazeutischen Unternehmen vorzubeugen.

Vorweg: Laut Rahmenvertrag muss gemäß § 129 SGB V bei einer identischen Darreichungsform ausgetauscht werden (die vom Gemeinsamen Bundesausschuss geregelten Fälle bleiben hier unberücksichtigt). Das scheint EDV-technisch leicht zu bewältigen zu sein.

Hauke Stirler von aposoft: „Eine Gruppierung, welche Darreichungsformen identisch sind, bekommen wir nicht extern geliefert und können wir daher nur vornehmen, wenn wir andere Kriterien für die Zugehörigkeit haben. Bis dato waren wir nicht davon ausgegangen, dass die Hersteller bei der Beziehung Import/Original verschiedene Darreichungsformen melden, so dass wir je nach Ausgangsartikel Rabattartikel womöglich nicht vorgeschlagen hätten.“ Um solche Datenfehler aufgrund von Meldungen der Hersteller auszuschließen, würden nun alle Importe und Originale beim Austausch mit berücksichtigt.

Die Prüfung auf die Austauschpflicht von Rabattvertragsarzneimitteln findet in erster Linie am HV-Tisch über das Warenwirtschaftssystem, zum Beispiel aposoft, statt. Denn hier erfolgt die Abgabe des Arzneimittels. Die von NARZ/AVN angebotene Softwaredienstleistung der Rabattvertragshilfe stellt als nachgelagerte Prüfung lediglich eine Zweitmeinung zur Prüfung und Anzeige des Warenwirtschaftssystems dar. Sie dient der Sensibilisierung für theoretisch auftretende Fälle und als Hilfestellung zur Überprüfung des eigenen Abgabeverhaltens. Einen hundertprozentigen Retaxationsschutz kann dieser Dienst nicht gewährleisten, weil das Arzneimittel bei der Prüfung über apoabgleich oder apokorrektur im Normalfall bereits abgegeben und das Rezept mit der PZN des abgegebenen Arzneimittels bedruckt ist.