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TITELTHEMA

HAV

Graue: Impfvorschlag sät Zwietracht /
Honorargutachten keineswegs „vom Tisch“

securPharm -
sind Sie schon dabei?

Editorial.

von Dr. Jörn Graue

Rabattarzneimittel
Das Sonderkennzeichen 02567024

Ob Rückrufaktion oder Lieferengpass – es dürfte kaum eine Apotheke geben, in der so etwas noch nicht vorgekommen ist. Insbesondere das Problem der Nichtverfügbarkeit gehört fast schon zum alltäglichen Geschäft ... weiterlesen

Aktiv4plus
Retaxationen – NEIN DANKE!

Die Gefahr, in der täglichen Apothekenroutine in eine Retaxationsfalle zu laufen, ist immer da. Dabei gibt es besonders tückische Umstände, die teilweise sogar zu einer im Nachhinein nicht mehr heilbaren Vollabsetzung führen. NARZ/AVN will seine Apotheken vor Retaxationen jedweder Art schützen ... weiterlesen

e-Verordnung und Digitalisierung
NARZ/AVN gestaltet die digitale Zukunft

Die Digitalisierung – auch im Gesundheitswesen – ist eines der medialen Topthemen und steht in der Politik – vom Bundestag bis zum Bundesgesundheitsministerium (BMG) – auf der To-do-Liste oben an. NARZ/AVN ist aktiv am Puls der Zeit ... weiterlesen

Aktuelles
Keine Änderung der Zuzahlung über die apokorrektur

AOK Rheinland/Hamburg und Abrechnungszentrum Emmendingen mit den zugehörigen Betriebskrankenkassen (BKK) erlauben keine Änderung der Zuzahlung über die apokorrektur
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EDITORIAL

VON DR. JÖRN GRAUE

Versandhandelsverbot: Retten, was noch zu retten ist


Zugegeben: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat sich auf dem jüngsten Apothekertag Zeit für unseren Berufsstand genommen. Was er nicht im Gepäck hatte: Antworten auf drängende Fragen – so zum Beispiel, wie mit dem Problem Versandhandel (Stichworte: Inländerdiskriminierung dank EuGH-Urteil oder Preisbindung) umzugehen ist. Spahn gestand, dass es hier unfair zugehe, und forderte, dass dieser unhaltbare Zustand beendet werden müsse.

Doch das war es auch schon. Lässt man des Ministers Aussagen sacken, wird klar, dass er die Apothekerschaft letztlich auf den Fortbestand des Versandhandels einzustimmen suchte. Mit seinen Einlassungen erinnerte Spahn – wir waren in München (!) – an den bayerischen Sprachakrobaten Karl Valentin: „Mögen hätt’ ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.“

Stattdessen ließ Spahn durchblicken (sic!), besondere Leistungen der Apotheken honorieren zu wollen. Hierzu sei angemerkt: Eine Einführung von Spezialvergütungen hieße nichts anderes, als den Apothekern etwas Strukturelles, nämlich die Gleichpreisigkeit gegen pekuniär Geringwertigeres abzukaufen. Das ist – mit Verlaub – billig und verdient nicht Vespasians Prädikat „Pecunia non olet“.

Aber damit nicht genug. Spahn drehte den Spieß auch noch um und forderte die Apothekerschaft auf, ihm eine quasi maßgeschneiderte Lösung vorzulegen. Die haben wir seinem Ministerium bereits vor Jahresfrist frei Haus geliefert – nur scheint sie beim Minister bis dato nicht angekommen zu sein. Danach können ausländische Versandapotheken, die in ihrem Residenzstaat nicht dessen geltender Apothekengesetzgebung unterworfen sind, nicht dem deutschen Apothekenstandard entsprechen. Ein Ansatz, der verfassungs- wie europarechtlich unbedenklich ist – die Niederlande (!) machen uns genau dieses vor.

Eine weiter gehende wie rechtssichere Alternative zur Durchsetzung eines Rx-Versandhandelsverbots – und damit zur Gewähr einheitlicher Apothekenabgabepreise – wäre, die Arzneimittelpreisverordnung in das Sozialgesetzbuch aufzunehmen. Schließlich hat das BMG erst jüngst einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsieht, die Preisregelung für die Herstellung von Zytostatika ins Sozialrecht zu überführen. Warum dann nicht auch die AMPreisVo? Der Gefahr, dass man sie dann noch ändern kann, lässt sich durch eine unzweideutige Formulierung begegnen, die die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, den einheitlichen Abgabepreis zu garantieren. Damit würde es schwerfallen, mit einer Unionsrechtswidrigkeit zu argumentieren.

Herzlichst Ihr

Dr. Jörn Graue

Dr. Jörn Graue

Dr. Jörn Graue
Foto: Draxler

TITELTHEMA

HAV

Graue: Impfvorschlag sät Zwietracht / Honorargutachten keineswegs „vom Tisch“


Jens SpahnVor der Mitgliederversammlung des Hamburger Apothekervereins (HAV) machte dessen Vorsitzender, Dr. Jörn Graue, deutlich, dass mit der jetzigen Regierungskoalition ein Rx-Versandhandelsverbot kaum Chancen hat. Graue lehnte eine von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auf dem Apothekertag in München angebotene Honorareinführung für neue Dienstleistungen als Kompensation ab (siehe Editorial). Gleichzeitig warnte er davor, zu hoffen, dass das Thema „2HM-Honorargutachten“ sich von selbst erledigt.

Auf die Vergütung neuer Dienstleistungen eingehend, erklärte der HAV-Vorsitzende: „Ich persönlich halte nicht viel von solchen Spezialvergütungen. Allein eine Erhöhung der Gesamtvergütung wird der Gesamtleistung der Apotheken gerecht.“ Den einzig konkreten Vorschlag des Ministers in diesem Zusammenhang, nämlich den Apothekern das Impfen anzubieten, stufte Graue als „Griff in die Büchse der Pandora“ ein. Damit reiße man nur mühsam verharschte Wunden auf und säe Zwietracht zwischen Ärzten und Apothekern. Zudem verspreche dieser Vorschlag mehr Arbeit denn Gewinn.

ImpfpassZum Honorargutachten der Mainzer Marktforschungs- und Unternehmensberatung 2HM teilte Graue mit, dass sich der Wirtschaftsausschuss des Bundestages damit auseinandersetzen wird – und wenn es nach dem Willen der Fraktion B’90/Grüne geht, soll es zusätzlich im Gesundheitsausschuss debattiert werden. Dies zeige, so Graue, dass das Gutachten, das auch Spahn vor dem Apothekertag angesprochen hatte, noch nicht „vom Tisch“ sei. Der Minister habe in München mehrfach darauf verwiesen, dass dieses Papier in der Welt sei und er sich folglich damit beschäftigen müsse.

Der HAV-Vorsitzende mahnte die Apothekerschaft daher, sich nicht weiterhin allein auf die fragwürdige Qualität des Opus zu verlassen und es zu ignorieren. Bevor man über etwaige Honorierungen von Apotheken spreche, müsse man dafür sorgen, dass das Gutachten „vom Tisch komme“, damit es nicht zu einer Minderung des Apothekenhonorars führe. Dies setze voraus, sich öffentlich damit zu befassen.

Als positiv wertete Graue das Engagement Spahns, die Digitalisierung voranzutreiben – und bis spätestens 2021 eine digitale Patientenakte einzuführen. „Da ist es folgerichtig, dass die ABDA den Weg für das elektronische Rezept frei macht und an seiner Realisierung arbeitet,“ so der Vereinsvorsitzende.

Und noch etwas freute ihn: „Es ist uns gelungen, nach sechsjährigem Anlauf den DAV zur Kündigung der Hilfstaxe zu bewegen.“ Er gehe davon aus, dass die „zähen Verhandlungen“ mit dem Spitzenverband der Krankenkassen bis zum kommenden Frühjahr andauern.

AKTUELL

securPharm

Sind Sie schon dabei?


Wenn von securPharm die Rede ist, steht in erster Linie der Patient im Fokus. Mit Hilfe von securPharm soll er vor gefälschten Arzneimitteln oder Medizinprodukten, die auf kriminellen Wegen in die legale Herstellung und/oder Logistik verschreibungspflichtiger Produkte eingeschleust wurden, geschützt werden. 

 Eckpfeiler sind dabei die Sicherstellung einer qualitäts- und chargengesteuerten Abgabe sowie die packungsgenaue Rückverfolgbarkeit. Damit bietet securPharm aber nicht nur dem Patienten – als letztem Glied in der Herstellungs- und Logistikkette – Schutz vor kriminellen Machenschaften, sondern auch Herstellern, Großhändlern, Apotheken, Krankenhäusern und anderen abgebenden Einrichtungen. 

Vielleicht sind Sie als Apothekeninhaber oder leitender Apotheker bereits hinlänglich über das Verfahren informiert, das hinter securPharm steckt. Falls nicht, möchten wir auf zwei Dokumente hinweisen, die auf der offiziellen Seite des securPharm e.V. zu finden sind. 

Da ist zum einen die Checkliste „Ihr Weg zu securPharm – auf einen Blick für Apotheken“. Sie kann unter www.securpharm.de heruntergeladen werden. Diese Liste lässt sich auch für eine erste Unterweisung der Apothekenmitarbeiter einsetzen und enthält Beiträge zu folgenden Themen: 

  • Allgemeine Hinweise zu securPharm und die Rolle der Apotheke
  • Ihr Weg zum securPharm-System
    • Legitimation
    • Soft- & Hardware
    • Schulung der Mitarbeiter
  • Wichtig zu wissen
    • Geltungsbereich
    • Unterschied zwischen Prüfen und Ausbuchen
    • Zehntägige Rückbuchungsfrist
    • Prüfung bei Wareneingang
    • Flexibilität für Krankenhausapotheken
    • Verantwortung
    • Kosten. 

Zum anderen finden Sie auf der Homepage die Liste „FAQ (Frequently Asked Questions): Allgemeine Fragen zu securPharm“. Die FAQ-Liste eignet sich ebenfalls, um Apothekenmitarbeiter auf das Thema „securPharm“ vorzubereiten, und gibt Antworten auf: 

  • allgemeine Fragen
  • Fragen zur Umstellung auf securPharm
  • Fragen zu securPharm im Apothekenalltag. 

Um festzustellen, auf welchem Stand Sie und Ihre Apotheke sich in puncto securPharm befinden, können Sie hier einen Check herunterladen. Beantworten Sie nur eine Frage mit Nein, sollten Sie die Informationen der beiden obengenannten Dokumente aufmerksam lesen.

Wenn Sie mehr über securPharm erfahren möchten: info@ngda.de

Dr. Jörn Graue


Tipp

Rabattarzneimittel

Das Sonderkennzeichen 02567024


Ob Rückrufaktion oder Lieferengpass – es dürfte kaum eine Apotheke geben, in der so etwas noch nicht vorgekommen ist. Insbesondere das Problem der Nichtverfügbarkeit gehört fast schon zum alltäglichen Geschäft. Die Regelung für diese Fälle: Kann eine rabattierte namentliche Verordnung nicht beliefert werden, muss die Apotheke eines der drei preisgünstigsten Präparate oder ein Importprodukt (§ 5 Rahmenvertrag) unter Kennzeichnung des Grundes abgeben. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein neues Rezept erforderlich. Für die Angabe der Nichtverfügbarkeit und der weiteren nachstehend genannten Fälle einer abweichenden Abgabe sind vor den Einträgen für die verordneten Mittel (Taxzeilen) in das Feld „Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr.“ (1. Verordnung) das Sonderkennzeichen 02567024 sowie in das Feld „Taxe“ der Betrag 0 einzutragen. Das Feld „Faktor“ erhält die Zuweisung, auf welche der nachfolgenden bis zu drei Taxzeilen sich das Sonderkennzeichen bezieht.


1. Stelle: Angaben zum ersten abgerechneten Mittel
2. Stelle: Angaben zum zweiten abgerechneten Mittel
3. Stelle: Angaben zum dritten abgerechneten Mittel

Die einzelnen Stellen können folgende Werte haben: 


1 = Abgabe nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V oder eine leere Verordnungszeile

2 = Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten Arzneimittels (§ 4 Abs. 2 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V)

3 = Nichtverfügbarkeit eines Importarzneimittels (§ 5 Abs. 1 und 3 Satz 4 letzter Halbsatz des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V)

4 = Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten und eines importierten Arzneimittels

5 = Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten Arzneimittels aufgrund eines dringenden Falles zur unverzüglichen Abgabe eines Arzneimittels (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V)

6 = Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten Arzneimittels aufgrund pharmazeutischer Bedenken (§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V)

7 = Abgabe eines vom Versicherten verlangten „Wunscharzneimittels“ (§ 4 Abs. 4a des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V).






NARZ/AVN

Aktiv4plus

Retaxationen – NEIN DANKE!


Die Gefahr, in der täglichen Apothekenroutine in eine Retaxationsfalle zu laufen, ist immer da. Dabei gibt es besonders tückische Umstände, die teilweise sogar zu einer im Nachhinein nicht mehr heilbaren Vollabsetzung führen. NARZ/AVN will seine mit ihm abrechnenden Apotheken vor Retaxationen jedweder Art schützen und stellt ihnen dazu mit Aktiv4plus eine Palette von Tools zur Verfügung.

 Retaxiert wird bekanntlich vor allem bei der Nichtbeachtung von Rabattverträgen. Grundsätzlich liefert ein Warenwirtschaftssystem wie aposoft der Apotheke den Hinweis, ob ein vom Arzt verordnetes Arzneimittel wegen eines bestehenden Rabattvertrags mit der auf dem Rezept angegebenen Krankenkasse gegen ein rabattiertes Präparat ausgetauscht werden muss. Allerdings kann auch das beste Warenwirtschaftsprogramm letztlich nur so gut sein wie derjenige, der es nutzt. Und da lauert die Gefahr am HV-Tisch. 

In der Praxis passiert es immer wieder, dass beim Taxiervorgang die Krankenkasse aus der Kopfzeile des Rezepts übernommen, das Institutionskennzeichen (IK) jedoch nicht erfasst wird. Das kann eine falsche Rabattvertragsarzneimittelanzeige zur Folge haben, weil allein das IK und nicht in jedem Fall der Kassenname für die Ermittlung einer Austauschpflicht maßgeblich ist. Hintergrund: Es gibt Kassen, die unterschiedliche Rabattverträge für mehrere Kassen-IKs haben – zum Beispiel infolge von Fusionen wie die der BARMER/GEK mit der Deutschen BKK. 

 Zum Teil werden aber auch Taxhinweise der Warenwirtschaft falsch interpretiert, oder es kommt bei unterschiedlichen Taxvorgängen zu Überschneidungen. Die fehlerhafte Deutung einer Aut-idem-Kennzeichnung kann ebenfalls dazu führen, dass am HV-Tisch die Verpflichtung zur vorrangigen Abgabe eines rabattierten Medikaments nicht erkannt wird. 

Doch selbst wenn die Austauschpflicht bekannt ist, besteht die Gefahr, retaxiert zu werden. So zum Beispiel, wenn das rabattbegünstigte Präparat nicht verfügbar beziehungsweise in einem dringenden Fall nicht vorhanden ist oder wenn pharmazeutische Bedenken vorliegen. Solche Fälle sind durch Bedruckung des Rezeptblatts mit dem Sonderkennzeichen „02567024“ und dem entsprechenden Faktorwert unbedingt zu dokumentieren (siehe auch Beitrag „Rabattarzneimittel: Das Sonderkennzeichen 02567024“). Wird dies vergessen, drohen Retaxationen. 

Mit Aktiv4plus hat NARZ/AVN ein variantenreiches, mehrstufiges Retaxschutzprogramm geschaffen, das hilft, Fehler und Versäumnisse aufzudecken und zu korrigieren beziehungsweise zu vermeiden. 

 Als Erstes ist da apoprotect. Dabei handelt es sich um eine (Gratis-) Vorabprüfung. Die Rezeptdaten können am HV-Tisch aus dem Warenwirtschaftssystem heraus über die gesicherte Schnittstelle FiveRX (mit dem Button „Prüfe Rezept“) an NARZ/AVN geschickt werden. Dort wird der Datensatz sofort elektronisch verarbeitet und einer Rezeptdaten- sowie Plausibilitätskontrolle (zum Beispiel in puncto Rabattverträge oder Taxe) unterzogen. Auch Zytostatika- und Parenteraliaabrechnungen lassen sich damit präventiv überprüfen. 

Das Tool apoabgleich stellt – nach dem Einscannen des Rezepts – ebenfalls eventuelle Fehler wie die Nichtabgabe eines Rabattpräparats oder einen falschen Taxwert fest. Aber auch das Vorliegen von Arztstempel und -unterschrift, Ausstellungs- und Abgabedatum, die Bedruckung mit PZN oder Hilfsmittelnummer sowie die Fristwahrung werden kontrolliert. Darüber hinaus erhält der Nutzer Hinweise zur Erstattungsfähigkeit oder Verweise auf Empfangsbestätigungen und Maßkarten. 

Auf einer weiteren Stufe bietet apokorrektur neben Rezeptdaten- und Plausibilitätsprüfung die Möglichkeit, bereits abgerechnete fehlerhafte Rezepte direkt zu bearbeiten und zu korrigieren. Der Korrekturstatus lässt sich dabei in Detailansicht verfolgen. Eine verpasste Korrekturfrist als Retaxationsgrund ist damit vermeidbar. Stattdessen können so aber zu geringe Taxierungen angezeigt und eingefordert sowie zu viel bezahlte Beträge (Beispiel: Zuzahlungen) zurückverlangt werden. 

Das vierte Tool, HiMiAdhoc, steht für eine zuverlässige und zeitsparende Abwicklung der Hilfsmittelabgabe. Dieses Werkzeug hilft Fragen wie die zu klären, ob ein Kostenvoranschlag übermittelt werden muss, eine Präqualifikation für die Abgabe notwendig ist, zu welchen Konditionen ein Hilfsmittel abgegeben werden darf oder ob PZN und/oder Hilfsmittelnummer erforderlich sind. 

Für den Fall der Fälle: Sollte es dennoch zu Retaxationen kommen, sorgt plus_retaxadmin dafür, dass man die Übersicht behält und den jeweiligen Status im Auge hat. Der betreffende Vorgang wird aus der Imageanzeige heraus angelegt, gescannte Dokumente (Beispiel: Einspruch) können hinzugefügt werden, alle zu diesem Vorgang gehörenden Informationen werden automatisch zusammengeführt. Das retaxierte Rezept lässt sich in der Recherche aufrufen.

Digitalisierung

eVerordnung und Digitalisierung der PKV-Abrechnung

NARZ/AVN gestaltet die digitale Zukunft


Die Digitalisierung – auch im Gesundheitswesen – ist eines der medialen Topthemen und steht in der Politik – vom Bundestag bis zum Bundesgesundheitsministerium (BMG) – auf der To-do-Liste oben an. NARZ/AVN ist aktiv am Puls der Zeit und arbeitet an trag- und umsetzungsfähigen Konzepten zu den Themen „eVerordnung“ und „Digitalisierung der PKV-Abrechnung“. 

Im Juli des letzten Jahres übergab die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) dem BMG eine Projektskizze zur eVerordnung. Das Konzept hierzu hatten die ABDA, der Bundesverband Deutscher Apothekensoftwarehäuser (ADAS) und der Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren (VDARZ) im Rahmen eines Projektes zur gemeinsamen Entwicklung und Umsetzung einer eVerordnung erstellt. NARZ/ AVN, das zu den Initiatoren und Gründungsmitgliedern des VDARZ gehört, ist personell im Projektteam vertreten und gestaltet die bundesweite Einführung der eVerordnung maßgeblich mit. 

Seit August 2017 arbeitet NARZ/AVN zusammen mit PRISMA (aposoft) sowie der DKV und IBM an der Digitalisierung der Abrechnung von Privatrezepten. Die Tests zur elektronischen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Daten im März 2018 waren erfolgreich. Nunmehr sind in das Projekt der VDARZ mit seinen zwölf Mitglieds-Apothekenrechenzentren und die ADAS mit acht Apothekensoftwarehäusern eingebunden, um digitale Mehrwerte für Apotheken, Patienten und die private Krankenversicherung (PKV) zu schaffen. 

NARZ/AVN – als standeseigenes Apothekenrechenzentrum – engagiert sich in allen Digitalisierungsprojekten und -prozessen, um die öffentlichen Apotheken in Deutschland zu stärken. 

 Heute und in Zukunft gilt: Für jede Aufgabenstellung findet NARZ/AVN eine passende Lösung!

AKTUELLES

Keine Änderung der Zuzahlung über die apokorrektur

AOK Rheinland/Hamburg und Abrechnungszentrum Emmendingen mit den zugehörigen Betriebskrankenkassen (BKK) erlauben keine Änderung der Zuzahlung über die apokorrektur


Die AOK Rheinland/Hamburg und das Abrechnungszentrum Emmendingen, welches den Großteil der Betriebskrankenkassen (BKK) betreut, haben uns darüber informiert, dass ab sofort keine Zuzahlungsänderungen mehr über die apokorrektur akzeptiert werden.

Daher bitten wir Sie, sich diese Rezepte, falls notwendig, im Original im aktuellen Abrechnungsmonat anzufordern und etwaige Zuzahlungsänderungen auf dem Originalrezept vorzunehmen. Rückwirkende Änderungen über die apokorrektur plus sind ohne Beleganforderung bei der Kasse/den Kassen ebenfalls nicht mehr möglich. 


Vielen Dank für Ihr Verständnis.