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Titelthema

Retaxationen

NARZ/AVN bietet eine Palette von Schutzprogrammen

Apps bieten innovative Nutzung

Editorial.

von Dr. Jörn Graue

Retaxationen
NARZ/AVN bietet eine Palette von Schutzprogrammen

Die Gefahr, im Apothekenalltag in eine Retaxationsfalle zu laufen, ist groß. Dabei gibt es Umstände, die besonders tückisch sind – und oft auch zu einer Vollabsetzung führen. NARZ/AVN stellt seinen Apothekern daher verschiedenste Tools zur Verfügung ... Weiterlesen

aposoft
Apps bieten innovative Nutzung

Der technische Fortschritt macht nirgendwo halt – schon gar nicht vor dem Gesundheitssektor und erst recht nicht vor den Apotheken. Aber „mobile computing“ auch im Apothekenbetrieb? Die steigende Verfügbarkeit von zuverlässigen wie alltagstauglichen Geräten ... Weiterlesen

EXPOPHARM 2017
Ein Blick in die Zukunft

Der diesjährige Deutsche Apothekertag und seine traditionelle Begleitmesse, die expopharm, finden vom 13. bis 16. September 2017 in Düsseldorf auf dem Messegelände statt ... Weiterlesen

Niedersächsischer Apothekertag
Wissen – Impulse – Dialog

Auch der 9. Niedersächsische Apothekertag war für die Veranstalter ein Erfolg. Mehrere hundert Pharmazeuten und Studenten der Pharmazie sowie zahlreiche Angehörige der Komplementärberufe besuchten die dreitägige Fortbildung, die in diesem Jahr in Celle stattfand ... Weiterlesen

55. Pharmacon Meran
NARZ/AVN und PRISMA gefragte Apothekenpartner

Beim 55. Pharmacon in Meran bestätigte sich erneut: NARZ/AVN und PRISMA (aposoft) sind gefragte Gesprächspartner der Apothekerschaft, wenn es um die Rezeptabrechnung oder Fragen rund um die Warenwirtschaft geht ... Weiterlesen

Standpunkt
von Wolfgang Rieck

Der Pharmacon ist, auch wenn er zum 55. Mal stattfand, keineswegs in die Jahre gekommen. Im Gegenteil: Er hat sich erneut als erfolgreiche Plattform zum Austausch mit den Kollegen erwiesen ... Weiterlesen

EDITORIAL

VON DR. JÖRN GRAUE

BGH sieht EuGH auf Irrweg – neue Verhandlung wahrscheinlich


Es spricht viel dafür, dass sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: I ZR 163/15 – „Freunde werben Freunde“) alsbald ein zweites Mal mit der Frage beschäftigen muss, ob die Preisbindung für ausländische Versandapotheken in Deutschland mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar ist. Davon geht nicht zuletzt Professor Dr. Elmar Mand, Gesundheitsrechtsexperte an der Universität Marburg, aus. Eine Einschätzung, die – wenn man die schriftliche Begründung des BGH-Urteils liest – berechtigt ist. 

Zunächst zur Vorgeschichte: DocMorris hatte deutschen Kunden zehn Euro und Rabatte auf OTC-Arzneimittel versprochen, wenn sie Bekannte dazu bewegen, ein Rezept einzuschicken. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verbot in der Vorinstanz die Werbung mit der Zehneurogutschrift, erlaubte jedoch die Rabattwerbung für OTC-Arzneimittel. Die Causa landete in Karlsruhe. 

Die Bundesrichter wiesen den Fall aus prozessualen Gründen am 24. November 2016 an das OLG Köln zurück. Ihre erst dieser Tage vom BGH veröffentlichte schriftliche Urteilsbegründung hat es allerdings in sich. Am 19. Oktober 2016, vier Wochen zuvor, hatte eine kleine Kammer des EuGH (aufgrund einer Vorlage des OLG Düsseldorf) ihre Entscheidung zur Rx-Preisbindung im grenzüberschreitenden Versandhandel verkündet. Dieses Luxemburger Urteil kritisiert Karlsruhe in seiner Begründung in bemerkenswert deutlicher Form. 

Die BGH-Richter gehen zunächst auf die frühere deutsche Rechtsprechung ein, wonach auch ausländische Versandapotheken an das deutsche Preisrecht gebunden sind. Dann macht der Senat dezidiert deutlich, dass seiner Auffassung keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. 

 Der EuGH hatte zwar nicht entschieden, dass ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Rx-Arzneimittel zwingend unionsrechtswidrig ist. Er monierte aber, dass keine stichhaltigen Beweise vorgebracht wurden, die die mit einer solchen Preisregelung verbundene Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit rechtfertigen. 

 Eine derartige Auferlegung der Beweislast im Rahmen eines Zivilverfahrens überfordert, so der BGH in seiner Urteilsbegründung, die Parteien und stellt darüber hinaus die alleinige Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten für die Organisation ihres Gesundheitswesens (Art. 168 Abs. 7 AEUV) in Frage. Und dann schreiben die Bundesrichter ihren Luxemburger Kollegen ins Stammbuch, dass „diese Zuständigkeit der Mitgliedstaaten von der Union nicht nur formal, sondern auch im Geist einer loyalen Zusammenarbeit zu beachten ist“. 

Doch damit nicht genug. Die Karlsruher Richter halten dem EuGH vor, dass sein Urteil maßgeblich auf ungenügenden Feststellungen (auch und gerade des vorlegenden OLG Düsseldorf) beruht. Unter dem Strich liefert der BGH dem EuGH für den weiteren Verfahrensgang einen Ansatz mit, der uns entgegenkommt – nämlich „eine amtliche Auskunft staatlicher Stellen, insbesondere der Bundesregierung, einzuholen“. 

Hier sei daran erinnert, dass die Bundesregierung ungeachtet des EuGH-Urteils an der Kollisionsregel in § 78 Abs. 1 AMG festhält, wonach auch ausländische Apotheken, die hierzulande tätig werden, dem deutschen Preisrecht unterliegen. Dass Luxemburg auf die Kritik aus Karlsruhe reagiert, davon darf man ausgehen. Das gibt Anlass zu der Hoffnung, dass sich der EuGH nochmals – und dann vorurteilsfrei – mit dem Thema „Preisbindung“ befasst.

Ihr

Dr. Jörn Graue

Dr. Jörn Graue

Dr. Jörn Graue
Foto: Draxler

RETAXATIONEN

Retaxationen

NARZ/AVN bietet eine Palette von Schutzprogrammen


Die Gefahr, im Apothekenalltag in eine Retaxationsfalle zu laufen, ist groß. Dabei gibt es Umstände, die besonders tückisch sind – und oft auch zu einer Vollabsetzung führen. NARZ/AVN stellt seinen Apothekern daher verschiedenste Tools zur Verfügung, um diese Fallenvarianten im Vorfeld zu erkennen. 

 So viel vorweg: Retaxationen wegen Nichtbeachtung von Rabattverträgen sind äußerst ärgerlich, weil es sich dabei – in aller Regel – um Vollabsetzungen handelt und derartige Abgabe- beziehungsweise Dokumentationsfehler im Nachhinein nicht mehr geheilt werden können. 

Grundsätzlich liefert ein Warenwirtschaftssystem wie aposoft der Apotheke die Information, ob wegen eines bestehenden Rabattvertrags mit der auf dem Rezept angegebenen Krankenkasse ein vom Arzt verordnetes Arzneimittel gegen ein rabattiertes Präparat ausgetauscht werden muss. Erhält der Patient das Rabattmedikament nicht, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Kasse das abgegebene Mittel auf null retaxiert. 

 Allerdings ergeben sich auch Situationen, die eine vorrangige Abgabe rabattvertragsbegünstigter Arzneimittel nicht zulassen. So zum Beispiel, wenn das entsprechende Präparat nicht verfügbar ist, wenn das Medikament in einem dringenden Fall nicht vorhanden ist oder wenn pharmazeutische Bedenken bestehen. Solche Fälle müssen durch Bedruckung des Rezeptblatts mit dem Sonderkennzeichen „02567024“ und dem entsprechenden Faktorwert jedoch unbedingt dokumentiert werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen laut Rahmenvertrag nach § 129 SGB V keine Retaxationen vorgenommen werden.

 Rabattvertragskonformes Verhalten ist logischerweise nur dann möglich, wenn bekannt ist, dass eine Austauschverpflichtung existiert. Und da lauert die Gefahr am HV-Tisch. In der Praxis passiert es immer wieder, dass die Krankenkasse beim Taxiervorgang aus der Kopfzeile des Rezepts übernommen, das Institutionskennzeichen (IK) aber nicht erfasst wird. Das kann eine falsche Rabattvertragsarzneimittelanzeige zur Folge haben, weil allein das IK und nicht in jedem Fall der Kassenname für die Ermittlung einer Austauschpflicht maßgeblich ist. Hintergrund: Es gibt Kassen, die unterschiedliche Rabattverträge für mehrere Kassen-IKs haben – zum Beispiel durch Fusionen wie die der BARMER/GEK mit der Deutschen BKK. 

Zum Teil werden auch Taxhinweise der Warenwirtschaft falsch interpretiert, oder es kommt bei unterschiedlichen Taxvorgängen zu Überschneidungen. Die fehlerhafte Deutung einer Aut-idem-Kennzeichnung kann ebenfalls dazu führen, dass am HV-Tisch die Verpflichtung zur vorrangigen Abgabe eines rabattierten Medikaments nicht erkannt wird. 

Apotheken, die über NARZ/AVN abrechnen, sind hier im Vorteil. Denn dort hat man ein variantenreiches, mehrstufiges Zweitmeinungssystem entwickelt, mit dessen Hilfe sich eine Austauschverpflichtung jederzeit feststellen lässt. Ein System, das bei konsequenter Nutzung nachweislich sehr erfolgreich ist. 

 Den Einstieg bildet apoprotect. Damit kann der Taxiervorgang im Beisein des Kunden aus dem Warenwirtschaftssystem heraus vom HV-Tisch über die gesicherte Schnittstelle FiveRX (mit dem Button „prüfe Rezept“) an NARZ/AVN geschickt werden. Dieses liefert sofort einen Zweitmeinungsvorschlag dazu, ob vorrangig ein rabattvertragsbegünstigtes Arzneimittel abgegeben werden muss. Auf diese Weise werden Apothekenmitarbeiter für das Thema sensibilisiert und Retaxationen auch mittelfristig vermieden. Wesentliche Voraussetzung: Der Kostenträger wurde mit seinem IK und nicht nur mit seinem Namen erfasst. 

Falls Apotheken diesen Dienst nicht nutzen möchten oder können, haben sie die Möglichkeit, eine Rabattvertragsprüfung per apoabgleich vorzunehmen. Nach dem Einscannen der Rezepte im Backoffice der Apotheke erscheinen auf dem Monitor mögliche Fehlermeldungen, auch zur Nichtabgabe von Rabattpräparaten. Damit lassen sich eventuelle Fehleinschätzungen beim Taxiervorgang am HV-Tisch noch am selben Tag erkennen und umgehend beheben, wobei die Sachverhalte aufgrund der Zeitnähe noch präsent sind. 

Als weitere Option, um zu überprüfen, ob eine Austauschverpflichtung besteht, bietet sich eine Softwareanwendung direkt im apokompass unter dem Reiter „apoinfodienst“ und dem Menüpunkt „Rabattvertragsprüfung“ an. Nach Eingabe der PZN des abzugebenden oder abgegebenen Arzneimittels, des Kassen-IK und des Abgabedatums erhält man eine Zweitmeinung. Bei einer zeitnahen Programmnutzung ist das betreffende Rezept noch in der Apotheke, so dass eine gegebenenfalls drohende Retaxation vermieden werden kann. 

Eine andere von NARZ/AVN angebotene Variante ist die apokorrektur im apokompass. Dabei werden den Apotheken auf Basis der im Rechenzentrum eingescannten Rezepte mit den daraus resultierenden Datenerkennungs-/Korrekturergebnissen Hinweise auf Rabattvertragsarzneimittel angezeigt. Die Apotheken haben dann die Möglichkeit, die betreffenden Rezepte anzufordern. Da der tatsächliche Taxiervorgang einige Zeit zurückliegt, ist es jedoch meistens schwierig, die Sachverhalte nachzuvollziehen, die dazu geführt haben, dass kein rabattvertragsbegünstigtes Medikament abgegeben wurde.

APOSOFT

aposoft

Apps bieten innovative Nutzung


Der technische Fortschritt macht nirgendwo halt – schon gar nicht vor dem Gesundheitssektor und erst recht nicht vor den Apotheken. Aber „mobile computing“ auch im Apothekenbetrieb? Die steigende Verfügbarkeit von zuverlässigen wie alltagstauglichen Geräten und die damit einhergehende breite Akzeptanz bei den Nutzern erübrigt die Frage, ob diese Technologie Plattform für eine Apothekensoftware sein kann. PRISMA (aposoft) hat diesen Trend aufgegriffen und eine erste App entwickelt. 

Anders als klassische MDE (Mobile Datenerfassung)-Geräte bieten moderne Technologien wie beispielsweise Apple iOS (auf iPhone, iPad und iPod) oder Google Android Produktentwicklern wie Anwendern eine Vielzahl von neuen Möglichkeiten. Über sogenannte OTA (Over-the-Air)-Updates lassen sich Weiterentwicklungen und neue Funktionen problemlos per Internet implementieren, so, wie es derzeit bereits bei aposoft der Fall ist. Regelmäßige Programmupdates erweitern stetig den Leistungsumfang dieser Software. 

 Als erste App stellt PRISMA nun die Anwendung apoScan für iOS-Geräte zur Verfügung. Die App kann kostenfrei im Apple AppStore heruntergeladen und nach kostenloser Freischaltung durch den aposoft-Support genutzt werden. Sie macht es möglich, das iOS-Gerät als kabellosen Barcodescanner für aposoft einzusetzen. Nach dem Start der App wird automatisch im lokalen WLAN nach einem aposoft-Server gesucht. Sobald dieser gefunden (und durch den aposoft-Support freigeschaltet) wurde, kann die Arbeitsstation ausgesucht werden, für die die App als kabelloser Scanner fungieren soll. Von da an verhält sich die App so, als wäre sie ein Barcodescanner, der direkt an der jeweiligen Station angeschlossen ist. 

 Aktuell wird das Betriebssystem iOS unterstützt, weil es für iPhone, iPad und iPod unter anderem zuverlässige 2-D-Scanner gibt, die sich als Erweiterung an das jeweilige Gerät anschließen lassen. Durch Verwendung dieser Zusatzhardware kann auf die geräteinterne Kamera zur Erkennung des 1-D/2-D-Strichcodes verzichtet werden.

 Grundsätzlich sollen alle Apps jedoch auch eine Erkennung des 1-D/2-D-Strichcodes über die interne Kamera ermöglichen, so dass man sich die App erst einmal ohne weitere Hardwareinvestition auf sein Gerät laden und sie testen kann. Für einen professionellen Betrieb im Alltag ist allerdings die Hardwareerweiterung unabdingbar, weil sie die Strichcodes schneller und zuverlässiger erkennt. 

Eine Unterstützung weiterer mobiler Plattformen, wie zum Beispiel Android, soll abhängig von der Nachfrage der Anwender und der verfügbaren Hardware angestrebt werden. 

 PRISMA plant darüber hinaus, demnächst eine iOS-App anzubieten, mit der es dem Nutzer möglich sein wird, sich Artikelinformationen (ähnlich der Funktion „InfoWW“ in aposoft) anzeigen zu lassen, eine permanente Inventur durchzuführen oder den Wareneingang zu erfassen. Weitere Funktionen werden im Laufe der Zeit hinzukommen.

MESSE

expopharm 2017

Ein Blick in die Zukunft


Der diesjährige Deutsche Apothekertag und seine traditionelle Begleitmesse, die expopharm, finden vom 13. bis 16. September 2017 in Düsseldorf auf dem Messegelände statt. NARZ/AVN und PRISMA (aposoft) werden dort in Halle 5, Stand M-13 Innovationen rund um die Rezeptabrechnung und Warenwirtschaft präsentieren. Standbesucher erhalten praktische Informationen und wertvolle Tipps für die (heutige wie künftige) Apothekenführung.

Rückschau

Niedersächsischer Apothekertag

Wissen – Impulse – Dialog


Auch der 9. Niedersächsische Apothekertag war für die Veranstalter ein Erfolg. Mehrere hundert Pharmazeuten und Studenten der Pharmazie sowie zahlreiche Angehörige der Komplementärberufe besuchten die dreitägige Fortbildung, die in diesem Jahr in Celle stattfand. Die Fachvorträge, Workshops und Podiumsdiskussionen wurden durch eine Ausstellung der Apothekendienstleister abgerundet, bei der auch NARZ/AVN und PRISMA (aposoft) „Flagge“ zeigten. Joachim Schrader (PRISMA, 2. v. l.) konnte ABDA-Präsident Friedemann Schmidt (l.), die Präsidentin der Apothekerkammer Niedersachsen, Magdalene Linz, sowie den Vorsitzenden des Landesapothekerverbandes Niedersachsen, Berend Groeneveld, am Stand begrüßen.

RÜCKSCHAU II

55. Pharmacon Meran

NARZ/AVN und PRISMA gefragte Apothekenpartner


Beim 55. Pharmacon in Meran bestätigte sich erneut: NARZ/AVN und PRISMA (aposoft) sind gefragte Gesprächspartner der Apothekerschaft, wenn es um die Rezeptabrechnung oder Fragen rund um die Warenwirtschaft geht. Das standeseigene Rechenzentrum und sein Softwarehaus waren in Meran durch Apotheker Wolfgang Rieck und Joachim Schrader vertreten. Die beiden konnten (Stichwort: Synergieeffekte) nicht nur die positiven Auswirkungen dieser Kooperation darstellen, sondern auch sinnvolle Neuheiten wie APOcash oder die einfache Erstellung eines Medikationsprofils, die große Beachtung fanden.

STANDPUNKT 

Standpunkt.

von Wolfgang Rieck


Der Pharmacon ist, auch wenn er zum 55. Mal stattfand, keineswegs in die Jahre gekommen. Im Gegenteil: Er hat sich erneut als erfolgreiche Plattform zum Austausch mit den Kollegen erwiesen – um Neuheiten persönlich vorzustellen oder Kundenwünsche aufzunehmen. Das ist für beide Seiten befruchtend! 

 Ich freue mich auch weiterhin auf Ihre Anregungen, gern per E-Mail unter innovation@narz-avn.de







Wolfgang Rieck

Wolfgang Rieck
Foto: Tim R. Gloystein | BITENOTBARK