Neue Technische Anlage 3 zum Abrechnungsmonat Juli 2018
Änderung Preiskennzeichen für parenterale Zubereitungen und Auseinzelungen
Die Technische Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung nach § 300 SGB V (TA3) wurde in ihrer aktuellen Version (037) angepasst. Die Änderungen treten zum Abrechnungsmonat Juli 2018 (eingelöste Rezepte ab 01.07.2018) in Kraft. Eine der Änderungen betrifft die Verwendung der Preiskennzeichen für parenterale Zubereitungen und Auseinzelungen. Die Darstellung der Preiskennzeichen für parenterale Zubereitungen sollte sich aus Ihrer hierfür bestehenden (Tax-) Software ergeben.
Für die Auseinzelung von Arzneimitteln (z. B. Substitutions-BtM) sind die Preiskennzeichen in der TA3 wie folgt dargestellt:
Schlüssel | Inhalt | Erläuterung |
11 | Apothekeneinkaufspreis nach der Arzneimittelpreisverordnung | Ohne Umsatzsteuer |
12 | Von der Apotheke mit dem pharmazeutischen Unternehmer vereinbarter Preis | Ohne Umsatzsteuer |
13 | Von der Apotheke tatsächlich geleisteter Einkaufspreis | Ohne Umsatzsteuer |
14 | Abrechnungspreis nach dem Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4 und 5 AMPreisV) | Ohne Umsatzsteuer |
15 | Zwischen Apotheke und Krankenkasse vereinbarter Preis nach § 129 Abs. 5 SGB V | Ohne Umsatzsteuer Nicht mehr in Verwendung für Abrechnungen ab Herstellungsmonat 9/2017 |
16 | Vertragspreise auf Grundlage von § 129a SGB V | Ohne Umsatzsteuer |
Bitte beachten Sie also, dass Sie das Preiskennzeichen 15 ab sofort und rückwirkend bis Auseinzelungszeitpunkt September 2017 nicht mehr verwenden dürfen.
Den Begleitbeleg zur Auseinzelung können Sie hier herunterladen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Rezepte mit Auseinzelungsbelegen und auch Datensätze, die das Preiskennzeichen 15 enthalten, nicht mehr abrechnen können, weil die Kassen diese Daten nicht mehr annehmen. Rezepte mit Auseinzelungsbelegen bzw. Zusatzdatensätzen, die das Preiskennzeichen 15 enthalten, übersenden wir Ihnen unabgerechnet zur Korrektur zurück.